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Selbsterhalterstipendium: Alle Informationen und Tipps zum Anspruch, der Höhe und der Berechnung des Stipendiums in Österreich finden Sie hier!
Unter SelbsterhalterInnen werden Studierende verstanden, die sich bereits über vier Jahre selbst finanziert haben und das noch vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe. Um das Selbsterhaltungsstipendium zu bekommen, muss der Nachweis erbracht werden, dass mindestens 48 Monate lang eigene Einkünfte erzielt wurden, die innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von € 8.580,- überschritten haben. Hierbei werden jedoch die Sozialversicherung sowie Sonderausgaben und die Werbungskostenpauschale abgezogen.
Wurde ein Präsenz-oder Zivildienst abgeleistet, so können diese Zeiten ebenfalls zu der Selbsterhaltungszeit gerechnet werden. In den Jahren, in welchen eine Berufstätigkeit begonnen bzw. beendet wurde, werden die jeweiligen Monate miteingerechnet, in denen das Durchschnittseinkommen mindestens € 606,- pro Monat betrug.
Antrag: Formular oder online stellen
Hier können Sie den Antrag für das Selbsterhalterstipendium online stellen oder das notwendige Formular herunterladen und ausfüllen.
Hier klickenAnspruch auf das Selbsterhalterstipendium
Zu den eigenen Einkünften werden unter anderem auch Notstandshilfe, Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld und Karenzgeld gerechnet. Die Unterhaltsleistungen von Eltern/Ehepartnern oder Einkünfte von Ferialjobs werden hingegen nicht zum Selbsterhalt gezählt.
Bei der Berechnung des Selbsterhaltungsstipendiums spielt das Einkommen der Eltern im Gegensatz zu anderen Stipendien keine Rolle, da es nur auf Grundlage des eigenen Einkommens berechnet wird. Es müssen dennoch einige Voraussetzungen erfüllt werden, die auch bei jedem anderen Beihilfenanspruch berücksichtigt werden und im Studienförderungsgesetz festgelegt wurden:
Kriterien und Voraussetzungen
Antragsteller auf ein Selbsterhaltungsstipendium müssen folgende Kriterien erfüllen:
- es muss sich um einen/eine ordentliche/r Student/Inn an einer Universität, Fachhochschule, pädagogischen Hochschule bzw. Akademie (z.B. Hebammenakademie) in Österreich handeln
- es sind außerordentliche/r StudentInnen, die bereits über eine Zulassung für die Studienberechtigungsprüfung verfügen
- es darf noch kein gleichwertiger Abschluss im In- oder Ausland gemacht worden sein. Hierbei können jedoch Ausnahmen für Kurzzeitstudien sowie Doktorats-oder Masterstudien gewährt werden
- kein früherer Bezug von Studienbeihilfe darf vorliegen
- es muss eine österreichische/r Staatsbürgerschaft vorhanden sein oder es handelt sich um einen gleichgestellte/ r AusländerIn
- ein günstiger Studienerfolg, wie er vom Studienförderungsgesetz vorgeschrieben wird, muss erreicht werden
- ein Studienwechsel darf höchstens zweimal erfolgen, wobei dieser spätestens nach zwei Semestern bzw. einem Ausbildungsjahr erfolgen muss. Findet der Studienwechsel dennoch später statt, kann auch der Anspruch auf das Stipendium erst im späteren Verlauf des Studiums erfolgen
- im Studienförderungsgesetz ist ebenfalls die Zeitdauer festgelegt, die für die jeweilige Ausbildung vorgesehen ist und somit eingehalten werden muss.
Die Höhe des Selbsterhalterstipendium
Die Höhe des Selbsterhalterstipendiums beträgt maximal € 801,- im Monat. Mit vollendetem 24. Lebensjahr werden noch zusätzlich € 20,- als Erhöhungszuschlag gewährt und mit dem vollendetem 27. Lebensjahr weitere € 20,-. Das Stipendium wird in 12 Teilbeträgen ausgezahlt.
Haben Studierende aufgrund ihres Alters noch Anspruch auf Familienbeihilfe, so werden die erhaltene Familienbeihilfe sowie der Kinderabsatzbetrag von der Summe des Selbsterhaltungsstipendiums abgezogen. Die Stipendiensumme kann außerdem durch zu erwartende Unterhaltsleistungen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des geschiedenen Ehepartners /der Ehepartnerin und auch durch Eigenleistungen erfolgen.
Wurde ein Selbsterhaltungsstipendium genehmigt, so werden die vom Bezieher geleisteten Studiengebühren in Form eines Studienzuschusses zurückbezahlt. Des Weiteren können Zuschüsse zu Versicherungskosten, Fahrkosten sowie Auslandsaufenthalte beantragt und in einzelnen Fällen genehmigt werden.
Die Altersgrenze für das Selbsterhaltungsstipendium
Möchte man ein Selbsterhaltungsstipendium beantragen, so muss das jeweilige Studium bereits vor dem 30. Geburtstag begonnen werden. Es gibt allerdings auch Ausnahmen bei zukünftigen Studenten bis 35: jedes Jahr, in dem sich SelbsterhalterInnen länger als die vorgeschriebenen vier Jahre selbst finanziert haben, steigt ebenfalls die Altersgrenze für das Selbsterhaltungsstipendium um ein Jahr. Zudem können die Erziehung sowie die Pflege der eigenen Kinder zur Anhebung der Altersgrenze führen.
Pro Kind werden zwei Jahre zusätzlich gewährleistet, die Höchstgrenze wurde hierbei jedoch auf fünf Jahre begrenzt. Für Menschen mit einer Behinderung, die mindestens 50 % beträgt ist ebenfalls ein Studienbeginn vor dem 35. Geburtstag ausreichend. Beim Beginn eines Masterstudiums gilt auch eine Altersgrenze von 35 Jahren, allerdings nur dann, wenn das Bachelorstudium rechtzeitig, also vor dem 30. Lebensjahr begonnen wurde.
Nach dem Erhalt des Stipendiums gilt dieses grundsätzlich für die ganze vorgesehene Studiendauer und ein Toleranzsemester. Ist der Aufbau des Studiums in mehrere Abschnitte gegliedert, so beginnt der Anspruch für den nächsten Teilabschnitt erst dann, wenn der vorangegangene Abschnitt erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Bei einer Ausbildung, die in Studienjahre und nicht in Semester gegliedert ist, beträgt die Anspruchsdauer ebenfalls die vorgesehene Studienzeit sowie ein weiteres halbes Ausbildungsjahr. Die Anspruchsdauer kann jedoch individuell bei zum Beispiel bei Krankheit oder Schwangerschaft verlängert werden.
Der benötigte Studienerfolg für das Selbsterhaltungsstipendium
Besonders in den ersten beiden Semestern bzw. im ersten Ausbildungsjahr ist der erbrachte Studienerfolg von großer Bedeutung, denn nur dann kann der weitere Anspruch auf das Stipendium geltend gemacht werden. Bei Studien an Universitäten oder Fachhochschulen müssen positive Zeugnisse über mindestens 14 Semesterstunden bzw. über 30 ECTS-Punkte erworben werden. Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, muss zumindest die Hälfte dieser Bedingungen erfüllt werden, ansonsten kann eine Rückzahlungsforderung der Stipendiumsstelle erfolgen. Entscheidet sich der Student/die Studentin dafür, das Studium nach dem ersten Semester abzubrechen, muss zumindest ein Studienerfolg über vier Semesterstunden bzw. sieben ECTS-Punkten eingereicht werden, um keine Rückzahlungsforderungen zu erhalten.
Bei einer Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist bzw. deren Mindeststudienzeit im ersten Abschnitt mindestens sechs Semester beträgt, ist ebenfalls ein Erfolgsnachweis im Ausmaß von 42 Semesterstunden bzw. 90 ECTS-Punkten vorzubringen. In einem Masterstudium sind hingegen nur 10 Semesterstunden oder 20 ECTS-Punkte nach dem zweiten Semester vorzulegen, im Doktoratsstudium genügen sogar nur sechs Semesterstunden bzw. 12 ECTS-Punkte nach dem ersten Jahr.
Ob die jeweilige Ausbildung, die der Studienanwärter absolvieren will mithilfe eines Selbsterhalterstipendium unterstützt wird, kann in den jeweiligen Stipendienstellen nachgefragt werden.
Die Fristen für das Selbsterhalterstipendium
Der Antrag für ein Selbsterhaltungsstipendium muss mithilfe eines Formulars rechtzeitig eingebracht werden, damit dieses auch bewilligt wird. Die Formulare für die verschiedenen Studienbeihilfen können über die Stipendienstelle bezogen oder auf der Homepage www.stipendium.at ausgedruckt werden. Als Frist im Wintersemester gilt der Zeitraum zwischen 20. September und 15. Dezember gültig und im Sommersemester ist der Antrag zwischen 20. Februar und 15. Mai einzureichen. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingereicht, so gilt dieser erst für den darauffolgenden Monat.
Zusatzverdienst zum Selbsterhaltungsstipendium
Im Jahr 2008 wurde beschlossen, dass eine neue Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 10.000,- pro Jahr wirksam wird. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass nur die Einkünfte jener Monate mit eingerechnet werden, in denen auch ein Stipendienbezug erfolgt ist. Ob es sich dabei um einen Ferialjob oder doch eine regelmäßige Arbeit gehandelt hat, spielt hierbei keine Rolle. Vor allem für Menschen, die weiterhin in ihrem Job arbeiten und nur Stunden reduzieren wollen, um das Selbsterhalterstipendium zu erlangen, ist diese Information wichtig.
Die Stipendiumsstelle hat das Recht auch nach Ablauf eines Kalenderjahres auszurechnen, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wurde und somit eine Rückerstattung des Stipendiums notwendig ist. Die tatsächliche Höhe des Selbsterhalterstipendiums wird daher erst im Nachhinein berechnet.
Das Selbsterhalterstipendium ist die ideale Lösung für alle, die bereits berufstätig waren aber dennoch in ihre Weiterbildung investieren wollen. Mit diesem Stipendium ist es möglich, ein Studium zu absolvieren und dennoch den eigenen Lebensunterhalt finanzieren weiterhin zu können.